731.1
PBG
CH-SG
Art. 77 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Niveaupunkt
B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 1. Begriffe
Art. 77 PBG · Niveaupunkt
1. Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks auf dem massgebenden Terrain, welches das Gebäude ohne Vorbauten, Anbauten und Dachvorsprünge umhüllt.
2. Für Anbauten und zusammengebaute Gebäude wird der Niveaupunkt für jedes Gebäude oder jeden Gebäudeteil einzeln bestimmt.