Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.1 PBG CH-SG

Art. 77 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Niveaupunkt

B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 1. Begriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (170 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 77 PBG · Niveaupunkt

1. Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks auf dem massgebenden Terrain, welches das Gebäude ohne Vorbauten, Anbauten und Dachvorsprünge umhüllt.

2. Für Anbauten und zusammengebaute Gebäude wird der Niveaupunkt für jedes Gebäude oder jeden Gebäudeteil einzeln bestimmt.

← Art. 76a PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ortsplanung Art. 78 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →