Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.1 PBG CH-SG

Art. 76 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vorbauten

B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 1. Begriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (170 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 76 PBG · Vorbauten

1. Vorbauten sind punktuell oder nicht abgestützte, über die Fassade vorspringende Bauteile, wie Vordächer, Balkone, Erker, Veranden.

← Art. 75 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ortsplanung Art. 76a PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →