Art. 72 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Ersatzabgabe
Art. 72 PBG · b) Ersatzabgabe
1. Die politische Gemeinde erlässt ein Reglement über die Ersatzabgabe. Der Ertrag steht der politischen Gemeinde zu. Er wird für die Bereitstellung von öffentlichen Spiel- und Begegnungsbereichen verwendet.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe ist zulässig, wenn
a) öffentliche Spiel- und Begegnungsbereiche in angemessener Distanz bereits bestehen;
b) kein Bedarf für Spiel- und Begegnungsbereiche besteht und die erforderlichen Flächen für eine nachträgliche Realisierung gesichert sind;
c) die Erstellung von Spiel- und Begegnungsbereichen aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zumutbar ist.
3. Werden fehlende Spiel- und Begegnungsbereiche nachträglich erstellt, besteht ein Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung der geleisteten Ersatzabgabe ohne Zins.