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731.1 PBG CH-SG

Art. 72 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Ersatzabgabe

B. Nutzungs- und Bauvorschriften - I. Grundanforderungen an Bauten und Anlagen - 3. Ausstattung
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Art. 72 PBG · b) Ersatzabgabe

1. Die politische Gemeinde erlässt ein Reglement über die Ersatzabgabe. Der Ertrag steht der politischen Gemeinde zu. Er wird für die Bereitstellung von öffentlichen Spiel- und Begegnungsbereichen verwendet.

2. Die Leistung der Ersatzabgabe ist zulässig, wenn

a) öffentliche Spiel- und Begegnungsbereiche in angemessener Distanz bereits bestehen;

b) kein Bedarf für Spiel- und Begegnungsbereiche besteht und die erforderlichen Flächen für eine nachträgliche Realisierung gesichert sind;

c) die Erstellung von Spiel- und Begegnungsbereichen aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zumutbar ist.

3. Werden fehlende Spiel- und Begegnungsbereiche nachträglich erstellt, besteht ein Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung der geleisteten Ersatzabgabe ohne Zins.

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