Art. 70 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Ersatzabgabe
Art. 70 PBG · b) Ersatzabgabe
1. Die Baubehörde befreit von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen, wenn diese wegen besonderen örtlichen Verhältnissen nicht erstellt werden können oder unverhältnismässig hohe Kosten entstünden. Sie kann dafür eine Ersatzabgabe verlangen.
2. Die politische Gemeinde erlässt ein Reglement über die Ersatzabgabe. Diese bemisst sich nach
a) den Einsparungen, welche die Bauherrschaft erzielt;
b) den Nachteilen, die das Fehlen von Abstellplätzen nach sich zieht.
3. Wird die Erstellung von Abstellplätzen untersagt oder beschränkt, entfällt die Ersatzabgabe für die nicht zu erstellenden Abstellplätze.
4. Die Ersatzabgabe steht der politischen Gemeinde zu. Sie wird für die Bereitstellung von öffentlichen Parkierungsanlagen und für Investitionen in die Verkehrserschliessung verwendet.