Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.1 PBG CH-SG

Art. 68 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Öffentlicher Verkehr

B. Nutzungs- und Bauvorschriften - I. Grundanforderungen an Bauten und Anlagen - 2. Erschliessung
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Art. 68 PBG · Öffentlicher Verkehr

1. Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums- oder Kundenverkehr sind ihrem Zweck und Standort entsprechend mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar.

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