731.1
PBG
CH-SG
Art. 68 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Öffentlicher Verkehr
B. Nutzungs- und Bauvorschriften - I. Grundanforderungen an Bauten und Anlagen - 2. Erschliessung
Art. 68 PBG · Öffentlicher Verkehr
1. Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums- oder Kundenverkehr sind ihrem Zweck und Standort entsprechend mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar.