Art. 65 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verwaltungsrechtliche Verträge
Art. 65 PBG · Verwaltungsrechtliche Verträge
1. Kanton und politische Gemeinde können mit Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern verwaltungsrechtliche Verträge abschliessen, insbesondere über
a) Sicherstellung der Verfügbarkeit des Baulands zur Überbauung, namentlich Verträge über die Entschädigungslosigkeit einer Auszonung, wenn das Land nicht innert Frist überbaut wurde;
b) Erschliessung von Bauland sowie Beiträge an Bau und Unterhalt von Erschliessungsanlagen;
c) Erstellung öffentlicher Infrastrukturanlagen;
d) Übernahme von Planungskosten;
e) Zurverfügungstellung von Anteilen an Planungsmehrwerten für bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse;
f) Schutz und Erhaltung von Objekten des Natur- und Heimatschutzes;
g) Durchführung von städtebaulichen Qualitätssicherungsverfahren vor der Überbauung;
h) minimale Baudichten;
i) preisgünstiger Wohnungsbau;
j) energetische Massnahmen.
2. Eigentumsbeschränkungen aus den Verträgen werden im Grundbuch angemerkt.