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731.1 PBG CH-SG

Art. 65 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verwaltungsrechtliche Verträge

A. Raumplanung - VII. Vertragsraumordnung
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Art. 65 PBG · Verwaltungsrechtliche Verträge

1. Kanton und politische Gemeinde können mit Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern verwaltungsrechtliche Verträge abschliessen, insbesondere über

a) Sicherstellung der Verfügbarkeit des Baulands zur Überbauung, namentlich Verträge über die Entschädigungslosigkeit einer Auszonung, wenn das Land nicht innert Frist überbaut wurde;

b) Erschliessung von Bauland sowie Beiträge an Bau und Unterhalt von Erschliessungsanlagen;

c) Erstellung öffentlicher Infrastrukturanlagen;

d) Übernahme von Planungskosten;

e) Zurverfügungstellung von Anteilen an Planungsmehrwerten für bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse;

f) Schutz und Erhaltung von Objekten des Natur- und Heimatschutzes;

g) Durchführung von städtebaulichen Qualitätssicherungsverfahren vor der Überbauung;

h) minimale Baudichten;

i) preisgünstiger Wohnungsbau;

j) energetische Massnahmen.

2. Eigentumsbeschränkungen aus den Verträgen werden im Grundbuch angemerkt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

23.1587 · sg (Art. 65 Abs. 1 Bst. f PBG)
Administrative Agreement for Heritage Protection Overruled Due to Lack of Statutory Basis and Procedural Flaws
This provision, cited by the respondent regarding the admissibility of protective agreements, was referenced in the context of evaluating the grounds for the decision based on Art. 121 PBG.