731.1
PBG
CH-SG
Art. 64 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ertrag
A. Raumplanung - VI. Mehrwertabgabe
Art. 64 PBG · Ertrag
1. Der Ertrag der Mehrwertabgabe fliesst zweckgebunden in eine kantonale Spezialfinanzierung.
2. Er wird verwendet zur Deckung der Kosten von raumplanerischen Massnahmen von Kanton und politischen Gemeinden und insbesondere für Entschädigungszahlungen von politischen Gemeinden als Folge von raumplanungsrechtlich erforderlichen Auszonungen.
3. Die Spezialfinanzierung kann einen Negativbestand von höchstens 5 Mio. Franken aufweisen.