Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.1 PBG CH-SG

Art. 64 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ertrag

A. Raumplanung - VI. Mehrwertabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (170 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64 PBG · Ertrag

1. Der Ertrag der Mehrwertabgabe fliesst zweckgebunden in eine kantonale Spezialfinanzierung.

2. Er wird verwendet zur Deckung der Kosten von raumplanerischen Massnahmen von Kanton und politischen Gemeinden und insbesondere für Entschädigungszahlungen von politischen Gemeinden als Folge von raumplanungsrechtlich erforderlichen Auszonungen.

3. Die Spezialfinanzierung kann einen Negativbestand von höchstens 5 Mio. Franken aufweisen.

← Art. 63 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ortsplanung Art. 65 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →