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731.1 PBG CH-SG

Art. 63 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erhebung

A. Raumplanung - VI. Mehrwertabgabe
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Art. 63 PBG · Erhebung

1. Die zuständige Stelle des Kantons erhebt die Mehrwertabgabe nach Eintritt der Fälligkeit.

2. Sie meldet nach Eingang der Zahlung die Löschung des Pfandrechts an.

3. Sie kann die Erhebung in Härtefällen oder zur Förderung der Überbauung von Schwerpunktzonen auf begründetes Gesuch hin bis höchstens fünf Jahre stunden.

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