731.1
PBG
CH-SG
Art. 61 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Veranlagung
A. Raumplanung - VI. Mehrwertabgabe
Art. 61 PBG · Veranlagung
1. Die zuständige Stelle des Kantons veranlagt nach Eintritt der Rechtskraft der Einzonung und der neuen Grundstückschätzung die Mehrwertabgabe. Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes vom 9. April 1998.
2. Die für die Grundstückschätzung zuständige Stelle des Kantons wird für die Schätzungstätigkeit angemessen entschädigt.
3. Dem Kanton steht für die Mehrwertabgabe ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der Einzonung. Die Eintragung im Grundbuch obliegt der zuständigen Stelle des Kantons.