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731.1 PBG CH-SG

Art. 60 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Abgabepflicht

A. Raumplanung - VI. Mehrwertabgabe
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Art. 60 PBG · Abgabepflicht

1. Abgabepflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Nutzungsplanänderung.

2. Mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haften solidarisch.

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