731.1
PBG
CH-SG
Art. 60 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Abgabepflicht
A. Raumplanung - VI. Mehrwertabgabe
Art. 60 PBG · Abgabepflicht
1. Abgabepflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Nutzungsplanänderung.
2. Mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haften solidarisch.