731.1
PBG
CH-SG
Art. 6 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Erlass und Wirkung
A. Raumplanung - I. Pläne - 2. Richtplan
Art. 6 PBG · b) Erlass und Wirkung
1. Die politische Gemeinde erlässt den kommunalen Richtplan nach Anhörung der zuständigen kantonalen Stelle.
2. Sie übermittelt ihn der zuständigen kantonalen Stelle zur Kenntnisnahme.
3. Der kommunale Richtplan ist für den Rat sowie die ihm nachgeordneten Kommissionen und Verwaltungsstellen wegleitend.
4. Die vorgesehenen Fuss-, Wander- und Velowegnetze sind für die Behörden verbindlich.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
19.7754.19.7755 · sg (Art. 6 Bst. a PBG)
Appeal Against Building Permit Overturned Due to Inadequate Road Access and Zoning Violations
Cited as the prerequisite for building permits (Baureife) related to road access, which was found to be lacking.