Art. 59 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bodenmehrwert
Art. 59 PBG · Bodenmehrwert
1. Der Bodenmehrwert entspricht dem Unterschied zwischen dem bestehenden Verkehrswert eines Grundstücks und dem nach der rechtskräftigen Änderung der Zonenordnung durch Grundstückschätzung ermittelten neuen Verkehrswert. Das Schätzungsverfahren erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 2000.
2. Vom Bodenmehrwert werden Aufwendungen abgezogen, die innert fünf Jahren seit Rechtskraft der Einzonung für die Beschaffung von landwirtschaftlichen Ersatzbauten für die Selbstbewirtschaftung anfallen. Der Antrag auf Abzug ist innert 90 Tagen seit dem Erwerb der zuständigen Stelle des Kantons einzureichen.
3. Planungsbedingte Bodenmehrwerte bis Fr. 30 000.- werden von der Mehrwertabgabe nicht erfasst.