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731.1 PBG CH-SG

Art. 58 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bemessung

A. Raumplanung - VI. Mehrwertabgabe
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Art. 58 PBG · Bemessung

1. Die Mehrwertabgabe gleicht den Bodenmehrwert aus, der durch dauerhafte Zuweisung eines Grundstücks zu einer Bauzone nach den Bestimmungen des Bundesrechts entsteht.

2. Die Mehrwertabgabe beträgt 20 Prozent des Bodenmehrwerts.

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