731.1
PBG
CH-SG
Art. 57 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kostenverteilung und Verfahren
A. Raumplanung - V. Kostentragung - 2. Erschliessungs- und Ausstattungskosten
Art. 57 PBG · Kostenverteilung und Verfahren
1. Die Kostenverteilung und das Verfahren richten sich nach der Spezialgesetzgebung und dem Reglement der politischen Gemeinde, wenn nicht der Sondernutzungsplan oder ein verwaltungsrechtlicher Vertrag die Kostenverteilung regelt.
2. Regelt der Sondernutzungsplan die Kostenverteilung, wird neben dem Planbeschluss in gesonderten Verfügungen über die Kostenverlegung entschieden. Die Rechtsmittelverfahren richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.