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731.1 PBG CH-SG

Art. 56 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kostentragung und Beiträge

A. Raumplanung - V. Kostentragung - 2. Erschliessungs- und Ausstattungskosten
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Art. 56 PBG · Kostentragung und Beiträge

1. Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer

a) tragen die Kosten der Feinerschliessung;

b) leisten Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von weiteren Erschliessungsanlagen, wenn ihnen daraus wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen;

c) tragen die Kosten der Anpassungen von Grund- und Groberschliessungsanlagen, die wegen des Baus von Feinerschliessungsanlagen notwendig werden;

d) leisten Beiträge an andere öffentliche Werke zur Ausstattung von umgrenzten Gebieten, wie Kinderspielplätze, Grün- und Parkierungsanlagen, soweit ihnen daraus wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen.

2. Die Bestimmungen des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 und der Gemeinden über die Kostentragung von Anlagen der Baulanderschliessung bleiben vorbehalten.

3. Kosten und Beiträge können je Grundstück als Gesamtbetrag festgelegt werden.

4. Die politische Gemeinde ist nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Erschliessung von Bauzonen zu beteiligen, die überwiegend der Erstellung von Ferien- und Zweitwohnungen dienen.

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