731.1
PBG
CH-SG
Art. 55 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer
A. Raumplanung - V. Kostentragung - 1. Planungskosten
Art. 55 PBG · Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer
1. Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer leisten Beiträge an die Kosten von Sondernutzungsplänen nach Massgabe der ihnen daraus entstehenden besonderen Vorteile.
2. Die Beiträge werden mit Verfügung oder verwaltungsrechtlichem Vertrag festgelegt.