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731.1 PBG CH-SG

Art. 54 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Politische Gemeinde

A. Raumplanung - V. Kostentragung - 1. Planungskosten
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Art. 54 PBG · Politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde trägt die Planungskosten

a) für Zonenplan, Baureglement und Schutzverordnung;

b) für Sondernutzungspläne, deren Erlass ausschliesslich in ihrem eigenen Interesse erfolgt.

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