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731.1 PBG CH-SG

Art. 53 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kanton

A. Raumplanung - V. Kostentragung - 1. Planungskosten
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Art. 53 PBG · Kanton

1. Der Kanton trägt die Planungskosten

a) für kantonale Sondernutzungspläne;

b) für kommunale Sondernutzungspläne, deren Erlass ausschliesslich in seinem eigenen Interesse erfolgt.

2. Er kann die politische Gemeinde zu einer angemessenen Kostenbeteiligung verpflichten, wenn diese am Erlass des kantonalen Sondernutzungsplans oder den darin festgelegten Massnahmen ein wesentliches Interesse hat.

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