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731.1 PBG CH-SG

Art. 52 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Grenzbereinigung

A. Raumplanung - IV. Landumlegung
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Art. 52 PBG · Grenzbereinigung

1. Für Grenzbereinigungen werden die Bestimmungen dieses Erlasses über die Landumlegung sachgemäss angewendet.

2. Geringfügige Grenzbereinigungen können ohne Projektstudie, Mitwirkungsverfahren und Durchführungsbeschluss angeordnet werden.

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