731.1
PBG
CH-SG
Art. 49 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Umlegungsbann
A. Raumplanung - IV. Landumlegung
Art. 49 PBG · Umlegungsbann
1. Nach Bekanntmachung der öffentlichen Auflage bedürfen rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken im Beizugsgebiet der Bewilligung der politischen Gemeinde.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Änderung die Durchführung der Landumlegung nicht beeinträchtigt.