Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.1 PBG CH-SG

Art. 48 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Durchführungsbeschluss

A. Raumplanung - IV. Landumlegung
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Art. 48 PBG · Durchführungsbeschluss

1. Der Rat legt den Durchführungsbeschluss mit Beizugsperimeter unter Ansetzung einer Einsprachefrist öffentlich auf. Er gibt die öffentliche Auflage amtlich bekannt.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften dieses Erlasses über die Sondernutzungspläne.

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