731.1
PBG
CH-SG
Art. 47 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Einleitung
A. Raumplanung - IV. Landumlegung
Art. 47 PBG · Einleitung
1. Der Rat leitet das Landumlegungsverfahren ein, indem er
a) eine Projektstudie mit Erläuterungen und dem voraussichtlichen Beizugsgebiet erarbeiten lässt;
b) die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im voraussichtlichen Beizugsgebiet schriftlich benachrichtigt;
c) die Projektstudie der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet.