Art. 46 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck
Art. 46 PBG · Zweck
1. Die Landumlegung bezweckt
a) die zweckmässige Überbauung eines Gebiets mit ungünstiger Parzellarstruktur;
b) den Erwerb von Land für öffentliche Bauten und Anlagen sowie für Siedlungsausstattungen;
c) die Umlegung oder Offenlegung von Gewässern;
d) die Sicherstellung eines geordneten Abbaus einschliesslich Wiederauffüllung;
e) die Einrichtung von Deponien;
f) die Durchführung einer Güterzusammenlegung.
2. Sie kann überbaute oder unüberbaute Grundstücke innerhalb und ausserhalb der Bauzone einschliessen.
3. Die Regierung ordnet die Landumlegung an, wenn diese überwiegend Projekten des Kantons dient oder Parzellen in mehreren Gemeinden einbezogen werden. Die Bestimmungen dieses Erlasses über das Verfahren bei Erlass des kantonalen Sondernutzungsplans werden sachgemäss angewendet.