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731.1 PBG CH-SG

Art. 39 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erteilung

A. Raumplanung - II. Planerlass - 2. Enteignungsrecht
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Art. 39 PBG · Erteilung

1. Die politische Gemeinde kann im Zonenplan bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses für bestimmte Flächen in Schwerpunktzonen ein Enteignungsrecht vorsehen, wenn die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer von drei Vierteln dieser Flächen dem Erlass der Schwerpunktzone zustimmen.

2. Sie kann im Sondernutzungsplan ein Enteignungsrecht vorsehen für die im Plan festgelegten

a) Bauten und Anlagen nach Art. 18 dieses Erlasses;

b) Grünflächen und Parks;

c) Erschliessungsanlagen;

d) Wasserbauten.

3. Die Regierung kann in kantonalen Sondernutzungsplänen ein Enteignungsrecht vorsehen.

4. Enteignungsberechtigt ist das Gemeinwesen, das den Plan erlassen hat.

5. Das Enteignungsrecht gilt mit dem Eintritt der Rechtsgültigkeit des Planerlasses als erteilt. Im Übrigen richtet sich das Enteignungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 1984.

6. Die Verfahrensvorschriften der Spezialgesetzgebung über die Absteckung im Gelände, die persönliche Anzeige und die Einsprachegründe gegen die Enteignung gelten sachgemäss.

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