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731.1 PBG CH-SG

Art. 38 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Genehmigung

A. Raumplanung - II. Planerlass - 1. Grundsätze
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Art. 38 PBG · Genehmigung

1. Rahmennutzungsplan, kommunaler Sondernutzungsplan und Schutzverordnung bedürfen der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle.

2. Die zuständige kantonale Stelle prüft die Erlasse auf Rechtmässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes.

3. Der kantonale Sondernutzungsplan bedarf der Genehmigung der Regierung.

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