731.1
PBG
CH-SG
Art. 37 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Verfahren
A. Raumplanung - II. Planerlass - 1. Grundsätze
Art. 37 PBG · b) Verfahren
1. Im Rahmennutzungsplan oder im Sondernutzungsplan wird die Unterstellung unter das fakultative Referendum festgehalten.
2. Das Verfahren des fakultativen Referendums wird nach Abschluss des Einspracheverfahrens durchgeführt.
3. Der Entscheid der Stimmberechtigten wird unter Eröffnung der Rekursfrist amtlich bekannt gegeben sowie den Einsprecherinnen und Einsprechern mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.