731.1
PBG
CH-SG
Art. 35 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vorprüfung
A. Raumplanung - II. Planerlass - 1. Grundsätze
Art. 35 PBG · Vorprüfung
1. Die politische Gemeinde kann Entwürfe für Zonenpläne, Baureglemente, Schutzverordnungen und Sondernutzungspläne der zuständigen kantonalen Stelle zur Vorprüfung unterbreiten.
2. Die zuständige kantonale Stelle sorgt für den Einbezug der beteiligten kantonalen Dienststellen.