Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.1 PBG CH-SG

Art. 35 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vorprüfung

A. Raumplanung - II. Planerlass - 1. Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (170 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 PBG · Vorprüfung

1. Die politische Gemeinde kann Entwürfe für Zonenpläne, Baureglemente, Schutzverordnungen und Sondernutzungspläne der zuständigen kantonalen Stelle zur Vorprüfung unterbreiten.

2. Die zuständige kantonale Stelle sorgt für den Einbezug der beteiligten kantonalen Dienststellen.

← Art. 34 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ortsplanung Art. 36 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →