731.1
PBG
CH-SG
Art. 32 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erlass
A. Raumplanung - I. Pläne - 5. Kantonale Sondernutzungspläne
Art. 32 PBG · Erlass
1. Die Regierung kann zur Wahrung kantonaler oder wesentlicher regionaler Interessen kantonale Sondernutzungspläne erlassen, soweit der kantonale Richtplan solche vorsieht.
2. Die betroffenen politischen Gemeinden werden frühzeitig in die Planung einbezogen.
3. Betroffene politische Gemeinden können den Erlass eines kantonalen Sondernutzungsplans beantragen.