731.1
PBG
CH-SG
Art. 31 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c) überragende Bauten
A. Raumplanung - I. Pläne - 4. Kommunale Sondernutzungspläne
Art. 31 PBG · c) überragende Bauten
1. An bestehenden Bauten und Anlagen, die eine Baulinie überragen, dürfen die für Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden.
2. Bauliche Änderungen, die über den Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung hinausgehen, werden nach den Bestimmungen dieses Erlasses über die Bestandesgarantie beurteilt. Ihre Bewilligung kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass eine im öffentlichen Interesse notwendig werdende Beseitigung keinen Anspruch auf Entschädigung des Mehrwerts verleiht (Mehrwertrevers).
3. Die Baubehörde lässt den Mehrwertrevers im Grundbuch anmerken.