Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.1 PBG CH-SG

Art. 31 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c) überragende Bauten

A. Raumplanung - I. Pläne - 4. Kommunale Sondernutzungspläne
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (170 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 PBG · c) überragende Bauten

1. An bestehenden Bauten und Anlagen, die eine Baulinie überragen, dürfen die für Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden.

2. Bauliche Änderungen, die über den Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung hinausgehen, werden nach den Bestimmungen dieses Erlasses über die Bestandesgarantie beurteilt. Ihre Bewilligung kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass eine im öffentlichen Interesse notwendig werdende Beseitigung keinen Anspruch auf Entschädigung des Mehrwerts verleiht (Mehrwertrevers).

3. Die Baubehörde lässt den Mehrwertrevers im Grundbuch anmerken.

← Art. 30 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ortsplanung Art. 32 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →