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731.1 PBG CH-SG

Art. 3 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Agglomerationsprogramme

A. Raumplanung - I. Pläne - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 PBG · Agglomerationsprogramme

1. Die Regierung kann in Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden zur Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur innerhalb von Agglomerationen

a) im kantonalen Richtplan

1. Grundsätze der Entwicklung und Festlegungen von Agglomerationsprogrammen aufstellen;

2. die Umsetzung von Massnahmen der Agglomerationsprogramme behördenverbindlich regeln;

b) Trägerschaften für die Festlegung von Agglomerationsprogrammen bilden, diese mit Beiträgen unterstützen und den Beitritt des Kantons beschliessen;

c) zwischenstaatliche Vereinbarungen über Entwicklung und Umsetzung von Agglomerationsprogrammen abschliessen.

2. Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen zwischen Trägerschaften von Agglomerationsprogrammen und dem Bund bedürfen der Genehmigung der Regierung.

3. Der Kanton kann ausserhalb der Agglomerationen Programme zur Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur fördern.

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