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731.1 PBG CH-SG

Art. 28 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Landsicherung für öffentliche Bauten und Anlagen

A. Raumplanung - I. Pläne - 4. Kommunale Sondernutzungspläne
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Art. 28 PBG · Landsicherung für öffentliche Bauten und Anlagen

1. Der Sondernutzungsplan kann den Standort und den konkreten Landbedarf von öffentlichen Bauten und Anlagen festlegen.

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