Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.1 PBG CH-SG

Art. 22 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Schutzzonen (S)

A. Raumplanung - I. Pläne - 3. Kommunale Rahmennutzungspläne - b) Zonenarten
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Art. 22 PBG · Schutzzonen (S)

1. Schutzzonen enthalten besondere Schutzvorschriften im Interesse von Umwelt-, Gewässer- sowie Natur- und Heimatschutz. Sie können andere Zonen überlagern.

2. Die politische Gemeinde bezeichnet den Zweck der Schutzzone und legt fest, welche anderen Zonen überlagert werden.

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