731.1
PBG
CH-SG
Art. 19 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Schwerpunktzonen (SPZ)
A. Raumplanung - I. Pläne - 3. Kommunale Rahmennutzungspläne - b) Zonenarten
Art. 19 PBG · Schwerpunktzonen (SPZ)
1. Schwerpunktzonen ermöglichen die Neuüberbauung von Siedlungsgebieten, die zur Umstrukturierung bestimmt sind.
2. Die politische Gemeinde
a)* legt im Rahmennutzungsplan die Nutzungsart und die Grenzabstände an den Zonengrenzen fest;
b)* kann im Rahmennutzungsplan weitere Massangaben für Hauptbauten nach Art. 79 dieses Erlasses festlegen.
3. Für Schwerpunktzonen besteht abweichend von Art. 7 Abs. 3 Bst. c dieses Erlasses eine unbefristete Pflicht zum Erlass von Sondernutzungsplänen.
4. Die politische Gemeinde kann im Rahmennutzungsplan eine andere Zonenart nach Art. 12 ff. dieses Erlasses festlegen, die auf Bauvorhaben im betroffenen Gebiet bis zum Vorliegen des Sondernutzungsplans nach Abs. 3 dieser Bestimmung Anwendung findet.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B.2022.20 · sg (Art. 19, 23 Abs. 1 Ingress und lit. a f. PBG)
Zoning Plan Legality Upheld for High-Rise Construction
Cited in the context of the purpose and requirements of the Special Use Plan (SNP) and Priority Zone (TZP), which are central to the dispute.