731.1
PBG
CH-SG
Art. 18 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)
A. Raumplanung - I. Pläne - 3. Kommunale Rahmennutzungspläne - b) Zonenarten
Art. 18 PBG · Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)
1. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen umfassen Gebiete für Bauten und Anlagen, die dem öffentlichen Interesse dienen.
2. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.