731.1
PBG
CH-SG
Art. 162 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Strafbestimmung
D. Verfahren und Vollzug - IV. Vollzug und Strafen - 2. Strafen
Art. 162 PBG · Strafbestimmung
1. Mit Busse bis Fr. 30 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) ohne Bewilligung der zuständigen Behörde bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen erstellt, verändert, abbricht oder nutzt;
b) ohne Bewilligung der zuständigen Behörde von bewilligten Projekten abweicht oder Bedingungen und Auflagen von Baubewilligungen verletzt;
c) gegen Schutzverordnungen oder öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen verstösst, die im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erlassen oder verfügt wurden;
d)* ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle archäologische Arbeiten ausführt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
22.5875 · sg (Art. 162 PBG)
Retaining Wall Height Extension Appeal Denial
The request to overturn the fine for building without a permit was dismissed because the court lacked substantive jurisdiction over the fine, which falls under cantonal administrative penal law based on this article.