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731.1 PBG CH-SG

Art. 161 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anmerkungen im Grundbuch

D. Verfahren und Vollzug - IV. Vollzug und Strafen - 1. Vollzug
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Art. 161 PBG · Anmerkungen im Grundbuch

1. Die Baubehörde lässt eine dauerhafte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung der Baubewilligung, des verwaltungsrechtlichen Vertrags und der Verfügung über Vollzugsmassnahmen, die dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken.

2. Sie hebt die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf, wenn die Voraussetzungen dahingefallen sind, und veranlasst die Löschung der Anmerkung.

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