731.1
PBG
CH-SG
Art. 161 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anmerkungen im Grundbuch
D. Verfahren und Vollzug - IV. Vollzug und Strafen - 1. Vollzug
Art. 161 PBG · Anmerkungen im Grundbuch
1. Die Baubehörde lässt eine dauerhafte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung der Baubewilligung, des verwaltungsrechtlichen Vertrags und der Verfügung über Vollzugsmassnahmen, die dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken.
2. Sie hebt die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf, wenn die Voraussetzungen dahingefallen sind, und veranlasst die Löschung der Anmerkung.