Art. 159 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verwaltungszwang a) Anordnungen
Art. 159 PBG · Verwaltungszwang a) Anordnungen
1. Wird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird
a) die Einstellung der Arbeiten verfügt;
b) ein Benützungsverbot verfügt;
c) eine Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs angesetzt;
d) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt.
2. Die für den unrechtmässigen Zustand verantwortlichen Personen wirken im Wiederherstellungsverfahren mit. Wird innert angesetzter Frist kein Vorschlag für die Wiederherstellung vorgelegt, legt die politische Gemeinde die Wiederherstellungsmassnahme im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens fest.
3. Für das Wiederherstellungsverfahren werden die Vorschriften dieses Erlasses über das Baubewilligungsverfahren sachgemäss angewendet.