731.1
PBG
CH-SG
Art. 150 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Meldepflicht und Baukontrolle
D. Verfahren und Vollzug - II. Baubewilligungsverfahren - 3. Bauausführung
Art. 150 PBG · Meldepflicht und Baukontrolle
1. Die Bauherrschaft meldet der Baubehörde oder der von dieser bezeichneten Kontrollinstanz rechtzeitig
a) den Baubeginn;
b) die in der Baubewilligung umschriebenen wesentlichen Bauetappen;
c) die Bauvollendung;
d) den Abbruch einer Baute.
2. Die Baubehörde prüft in geeigneter Weise, ob die Ausführung des Bauvorhabens den massgebenden Vorschriften und Plänen entspricht.