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731.1 PBG CH-SG

Art. 150 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Meldepflicht und Baukontrolle

D. Verfahren und Vollzug - II. Baubewilligungsverfahren - 3. Bauausführung
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Art. 150 PBG · Meldepflicht und Baukontrolle

1. Die Bauherrschaft meldet der Baubehörde oder der von dieser bezeichneten Kontrollinstanz rechtzeitig

a) den Baubeginn;

b) die in der Baubewilligung umschriebenen wesentlichen Bauetappen;

c) die Bauvollendung;

d) den Abbruch einer Baute.

2. Die Baubehörde prüft in geeigneter Weise, ob die Ausführung des Bauvorhabens den massgebenden Vorschriften und Plänen entspricht.

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