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731.1 PBG CH-SG

Art. 124 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Meldepflicht bei Entdeckungen

C. Natur- und Heimatschutz - II. Baudenkmäler und archäologische Denkmäler
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Art. 124 PBG · Meldepflicht bei Entdeckungen

1. Wer in ihrem kulturellen Zeugniswert bisher unbekannte Objekte, Bauteile, Ausstattungen oder archäologische Funde und Fundstellen entdeckt, meldet die Entdeckung unverzüglich der zuständigen kantonalen Stelle.

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