Art. 121 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Unterschutzstellung a) Verfahren
Art. 121 PBG · Unterschutzstellung a) Verfahren
1. Entscheide über die Unterschutzstellung von Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern erfolgen
a) durch Aufnahme und Beschrieb in einem Nutzungsplan;
b) durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung;
c) ausnahmsweise durch Schutzverfügung, insbesondere bei Gefährdung eines im Schutzinventar erfassten Objekts, bei Entdeckungen oder zur Schaffung einer Grundlage für einen verwaltungsrechtlichen Vertrag.
2. Die für die Unterschutzstellung zuständige Stelle der politischen Gemeinde bezieht die zuständige kantonale Stelle rechtzeitig in das Verfahren ein, wenn Objekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung betroffen sind.
3. Kanton und politische Gemeinde können den Schutz durch verwaltungsrechtlichen Vertrag mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer näher regeln.