731.1
PBG
CH-SG
Art. 110 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Wiederaufbau
B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 10. Ausnahmebewilligung und Bestandesgarantie
Art. 110 PBG · b) Wiederaufbau
1. Der Wiederaufbau ist im bisherigen Umfang zulässig, wenn
a) die künftige Nutzung dem Zweck der Nutzungszone entspricht;
b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen;
c) das Baugesuch innert fünf Jahren seit Abbruch oder Zerstörung eingereicht wird.