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731.1 PBG CH-SG

Art. 110 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Wiederaufbau

B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 10. Ausnahmebewilligung und Bestandesgarantie
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Art. 110 PBG · b) Wiederaufbau

1. Der Wiederaufbau ist im bisherigen Umfang zulässig, wenn

a) die künftige Nutzung dem Zweck der Nutzungszone entspricht;

b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen;

c) das Baugesuch innert fünf Jahren seit Abbruch oder Zerstörung eingereicht wird.

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