731.1
PBG
CH-SG
Art. 100 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anreize für besonders hochwertige Gestaltung
B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 7. Einordnung und Gestaltung
Art. 100 PBG · Anreize für besonders hochwertige Gestaltung
1. Die politische Gemeinde kann im Baureglement Anreize für die besonders hochwertige Gestaltung von Bauten und Anlagen oder für die Durchführung von Wettbewerbsverfahren vorsehen. Sie legt Art und Mass des Anreizes fest.