731.1
PBG
CH-SG
Art. 10 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c) gesetzliches Rückkaufsrecht
A. Raumplanung - I. Pläne - 3. Kommunale Rahmennutzungspläne - a) Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 PBG · c) gesetzliches Rückkaufsrecht
1. Den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern oder den Bauberechtigten steht nach Ausübung des gesetzlichen Kaufsrechts durch die politische Gemeinde an diesem Grundstück ein gesetzliches Rückkaufsrecht zu. Dieses wird im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an die politische Gemeinde im Grundbuch angemerkt.
2. Das Rückkaufsrecht kann ausgeübt werden, wenn das Bauland nicht der Überbauung zugeführt wird. Die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 1984 über die Rückforderung gelten sachgemäss.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
19.7754.19.7755 · sg (Art. 10 PBG)
Appeal Against Building Permit Overturned Due to Inadequate Road Access and Zoning Violations
Not explicitly cited in the dispositive.