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716.1 CH-SG

Art. 2 Verordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz - b) Aufsicht

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Art. 2 Verordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz · b) Aufsicht

1. Das Bau- und Umweltdepartement übt die Aufsicht aus.

2. Es kann Dritte beiziehen.

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