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716.1 CH-SG

Art. 1 Verordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz - Zuständigkeit a) Bewilligung

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Art. 1 Verordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz · Zuständigkeit a) Bewilligung

1. Das Amt für Umwelt bewilligt Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen.

2. Es erteilt einem Betreiber eines Gasverteilnetzes mit einem Betriebsdruck von höchstens 1 bar eine generelle Bewilligung für Bau und Betrieb, wenn dieser es beantragt und nachweist, dass er Gewähr für ordnungsgemässen Bau und Betrieb bietet.

Zuständigkeit a) Bewilligung Art. 2 Verordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz →

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