716.1
CH-SG
Art. 1 Verordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz - Zuständigkeit a) Bewilligung
Art. 1 Verordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz · Zuständigkeit a) Bewilligung
1. Das Amt für Umwelt bewilligt Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen.
2. Es erteilt einem Betreiber eines Gasverteilnetzes mit einem Betriebsdruck von höchstens 1 bar eine generelle Bewilligung für Bau und Betrieb, wenn dieser es beantragt und nachweist, dass er Gewähr für ordnungsgemässen Bau und Betrieb bietet.