Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
716.1 CH-SG

Zuständigkeit a) Bewilligung

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Das Amt für Umwelt bewilligt Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen.

2. Es erteilt einem Betreiber eines Gasverteilnetzes mit einem Betriebsdruck von höchstens 1 bar eine generelle Bewilligung für Bau und Betrieb, wenn dieser es beantragt und nachweist, dass er Gewähr für ordnungsgemässen Bau und Betrieb bietet.

1. Das Bau- und Umweltdepartement übt die Aufsicht aus.

2. Es kann Dritte beiziehen.

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