716.1
CH-SG
Zuständigkeit a) Bewilligung
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Verordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz - Zuständigkeit a) Bewilligung
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1. Das Amt für Umwelt bewilligt Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen.
2. Es erteilt einem Betreiber eines Gasverteilnetzes mit einem Betriebsdruck von höchstens 1 bar eine generelle Bewilligung für Bau und Betrieb, wenn dieser es beantragt und nachweist, dass er Gewähr für ordnungsgemässen Bau und Betrieb bietet.
1. Das Bau- und Umweltdepartement übt die Aufsicht aus.
2. Es kann Dritte beiziehen.
1. Diese Verordnung wird ab 1. Oktober 1993 angewendet.