715.1
CH-SG
Art. 6 Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt
I. Zuständigkeit
Art. 6 Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt
1. Die Polizeiorgane wirken bei den von Experten des eidgenössischen Luftamtes durchgeführten administrativen Untersuchungen von Flugunfällen mit. Sie sind beim kantonalen Polizeikommando anzufordern (Art. 24 LFG, Art. 130 LFV).