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715.1 CH-SG

Art. 5 Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt

I. Zuständigkeit
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Art. 5 Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt

1. Das Polizeikommando ist zuständig zur Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung.

2. Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist zuständig zur Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligung von Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern. Es hört den Gemeinderat der Ufergemeinde an.

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