715.1
CH-SG
Art. 5 Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt
I. Zuständigkeit
Art. 5 Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt
1. Das Polizeikommando ist zuständig zur Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung.
2. Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist zuständig zur Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligung von Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern. Es hört den Gemeinderat der Ufergemeinde an.