715.1
CH-SG
Art. 4 Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt
I. Zuständigkeit
Art. 4 Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt
1. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist zuständig für alle baulichen Belange, insbesondere bei Infrastrukturanlagen für die Luftfahrt nach der eidgenössischen Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt.
2. Es ist kantonale Meldestelle nach der eidgenössischen Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt.