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715.1 CH-SG

Art. 1 Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt

I. Zuständigkeit
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Art. 1 Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt

1. Die Luftfahrt untersteht, soweit im folgenden keine abweichende Zuteilung getroffen wird, dem Volkswirtschaftsdepartement.

2. Die unmittelbaren Aufsichtsbefugnisse üben auf ständigen Flugplätzen mit eigenem Personal die Flugplatzdirektionen, bei Flugveranstaltungen auf andern Plätzen der zuständige Gemeinderat aus.

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